Definitionen

Hier finden Sie einige hilfreiche Hinweise zu Begrifflichkeiten

Allgemeine Definitionen

Öffentlich zugänglicher Bereich

Was ist ein öffentlich zugänglicher Bereich bei Kleingüter- oder Güteraufzügen?

Ein öffentlich zugänglicher Bereich liegt immer dann vor, wenn der Kleingüteraufzug oder Güteraufzug von ungeschultem Publikum, Kunden, fremden Personen oder frei zugänglichen Personengruppen bedient oder erreicht werden kann.

Das bedeutet: Der Aufzug befindet sich in einem Bereich, zu dem kein eingeschränkter oder kontrollierter Personenkreis (wie nur eingewiesenes Fachpersonal) gehört.

Wichtige Abgrenzung & Sicherheitsaspekte

Da in solchen Bereichen auch Laien (oder potenziell Kinder, mehr dazu hier) Zugang zu den Schachtt, gelten hier deutlich strengere Sicherheitsanforderungen.

Typische Beispiele aus der Praxis

  • Gastronomie & Hotellerie: Ein Speisenaufzug, der von der Küche in den Gastraum oder an eine für Gäste zugängliche Theke/Ausgabestelle führt.

  • Einzelhandel & Apotheken: Ein Warenlift, der von Kunden frequentierte Verkaufsflächen (z. B. im Erdgeschoss) mit dem Lager im Keller oder Obergeschoss verbindet.

  • Öffentliche Gebäude & Bibliotheken: Lastenaufzüge zum Transport von Akten oder Büchern in Bereichen, die für Bibliotheksbesucher oder Publikumsverkehr frei zugänglich sind.

  • Wohnanlagen & Mehrfamilienhäuser: Kleinlastenaufzüge in Fluren oder Eingangsbereichen, die von allen Mietern oder Besuchern frei erreicht werden können.

Was bedeutet die Lieferung als „unvollständige Maschine“?

Definition gemäß Maschinenrichtlinie: Auch wenn wir das Aufzugssystem physisch komplett an Sie ausliefern, wird die Anlage juristisch als „unvollständige Maschine“ eingestuft. Das bedeutet: Wir liefern Ihnen das vollständige System inklusive Montage- und Einbauerklärung, verzichten aber auf die finale CE-Kennzeichnung unter unserem Namen. Die Anlage wird rechtlich erst dann zu einer „vollständigen Maschine“, wenn Sie diese nach der Montage in Betrieb nehmen und den finalen Konformitätsnachweis erbringen.

Beispiel anhand eines Speiseaufzugs (EN 81-30): Sie erhalten von uns das komplette Aufzugssystem inklusive Fahrkorb, selbsttragendem Schachtgerüst, Schachttüren, Antrieb, Steuerung und optional der Schachtumwehrung. Nach dem fachgerechten Einbau stellen Sie jedoch die finale EG-Konformitätserklärung in Ihrem eigenen Namen aus und bringen Ihr eigenes CE-Typenschild an der Anlage an.

Ihre Vorteile (als Aufzugsbauer/Kunde):

  • Eigenes Branding (Quasi-Hersteller): Sie treten gegenüber dem Endkunden und den Behörden als alleiniger Hersteller auf. Der Aufzug wird zu 100 % unter Ihrem Firmennamen und Label vertrieben.

  • Kundenbindung: Durch das eigene Typenschild an der Anlage stellen Sie sicher, dass der Endkunde sich bei Wartung, Service oder Modernisierung direkt an Sie wendet.

  • Volle Systemintegration: Sie können das Gesamtsystem nahtlos als Ihr eigenes Produkt in das Gebäude des Endkunden integrieren, während Sie im Hintergrund auf unsere bewährte Konstruktion und Zuarbeit bei den technischen Dokumentationen vertrauen.

Was bedeutet die Lieferung als „vollständige Maschine“?

Definition gemäß Maschinenrichtlinie: Bei dieser Ausführung liefern wir das Aufzugssystem nicht nur physisch komplett, sondern übernehmen auch die volle juristische Rolle des Herstellers. Die Anlage wird von uns mit einer EG-Konformitätserklärung (inklusive CE-Kennzeichnung) ausgeliefert. Sie fungieren in diesem Fall rein als Montage- und Vertriebspartner für unser Produkt.

Beispiel anhand eines Speiseaufzugs (EN 81-30) oder Güteraufzugs (EN 81-31): Sie erhalten exakt dasselbe komplette Systembaupaket wie bei der unvollständigen Maschine (Gerüst, Türen, Antrieb, Steuerung). Der Unterschied liegt im Papierkram: Nach der Installation durch Ihre Techniker wird die Anlage unter dem Label und der EG-Konformitätserklärung von Bunse-Aufzüge in Betrieb genommen.

Ihre Vorteile (als Aufzugsbauer/Kunde):

  • Minimiertes Haftungsrisiko: Wir tragen als offizieller Hersteller die rechtliche Verantwortung für die sicherheitstechnische Konformität der Maschine gemäß den geltenden Normen.

  • Kein Dokumentationsaufwand: Sie müssen keine eigenen Risikobeurteilungen vorhalten oder eigene Konformitätserklärungen erstellen. Sie reichen unsere Dokumente einfach an den Endkunden weiter.

  • Zeitersparnis: Ideal für Projekte, bei denen ein eigenes Label für Sie nicht im Vordergrund steht und Sie stattdessen eine schnelle, rechtlich unkomplizierte und schlüsselfertige Übergabe an den Endkunden bevorzugen.

Technische Definitionen

Brüstungshöhe

Die Brüstungshöhe wird gemessen von OKFF (Oberkante Fertigfußboden) bis zur Oberkante des unteren Türprofils (Unterkante lichte Türöffnungshöhe). Immer gemessen von außerhalb des Schachtes. Das ist wichtig, da gemäß EN 81-30 Tür auf einer Mindestbrüstungshöhe von 700 mm keine elektromechanische verriegelung der türen benötigen. Hier reicht eine rein mechanische Verriegelung aus. 

Schachtkopf

Wir definieren den Schachtkopf immer von OKFF (Oberkante Fertigfußboden) letzer Halt bis zur UKRD (Unterkante Rohdecke) im Schacht. Das ist unabhängig davon, ob die Türen auf Bodennievau oder auf Brüstungshöhe angeordnet werden. Abgehäbgte Decken oder ähnliche Reduzierungen vor dem Schacht werden separat bemaßt.